OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2000
14 W 61/00
Normen:
ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 253/00

Die Anordnung einer Leistungsverfügung hinsichtlich der Herausgabe von Akten über Steuerangelegenheiten ist ausnahmsweise zulässig

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 14 W 61/00

DRsp Nr. 2008/21388

Die Anordnung einer Leistungsverfügung hinsichtlich der Herausgabe von Akten über Steuerangelegenheiten ist ausnahmsweise zulässig

»Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Leistungsverfügung, mit der die Herausgabe von Akten über Steuerangelegenheiten angeordnet wird.«

Normenkette:

ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe: