OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2004
15 W 100/03
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 917 Abs. 1 § 920 Abs. 2 § 294 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2004, 151
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 314/03

Darlehensgewährung durch Lastschrifteinzug; Sittenwidrigkeit des Widerspruchs gegen eine Lastschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 100/03

DRsp Nr. 2005/3871

Darlehensgewährung durch Lastschrifteinzug; Sittenwidrigkeit des Widerspruchs gegen eine Lastschrift

»1. Die Gewährung von Darlehen im Einzugsverfahren per Lastschrift des Darlehensnehmers widerspricht dem Zweck des Einzugsverfahrens. 2. Wird einer Lastschrift, durch welche der Zahlungsempfänger gem. einer solchen Vereinbarung mit dem Darlehensgeber ein Darlehen erhalten hat, vom Darlehensgeber widersprochen, und ist das Konto des Zahlungsempfängers bei seiner Bank - Erste Inkassostelle - zum Zeitpunkt der Lastschriftrückgabe durch die Bank des Darlehensgebers - Zahlstelle - nicht gedeckt, so ist der dann vom Darlehensgeber verursachte Vermögensschaden der Ersten Inkassostelle von ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu ersetzen, wenn dem Darlehensgeber die Möglichkeit einer mangelnden Deckung des Kontos des Gläubigers bekannt gewesen ist und er den Widerspruch in Kenntnis dieser Möglichkeit erklärt hat.