BGH - Urteil vom 31.01.1991
VII ZR 375/89
Normen:
ZPO § 797, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 767 ; BGB § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 1991, 862
NJW 1991, 1617
WM 1991, 1184
ZIP 1991, 544
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Darlegungs- und Beweislast für Nichtigkeit einer Vereinbarung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen VII ZR 375/89

DRsp Nr. 1997/6972

Darlegungs- und Beweislast für Nichtigkeit einer Vereinbarung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

»Behauptet der Beklagte einer Vollstreckungsgegenklage, die in der notariellen Urkunde nach § 794 Nr. 5 ZPO enthaltene nichtige Vereinbarung, auf deren Nichtigkeit die Klage gestützt ist, sei ein Scheingeschäft, dann muß er das darlegen und beweisen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87 = WM 1988, 1415 = NJW 1988, 2597).«

Normenkette:

ZPO § 797, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 767 ; BGB § 117 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars Dr. L. vom 25. Februar 1988 und vom 29. März 1988 für unzulässig zu erklären.

Die beklagten Architekten waren Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in N., das sie in Teilflächen in den Jahren 1964 bis 1967 von der Stadt N. zu einem Gesamtpreis von 167.190 DM erworben hatten. In den Kaufverträgen mit den Beklagten hatte sich die Stadt N. ein Vor- und Rückkaufsrecht vorbehalten. Danach war sie berechtigt, das Grundstück im Falle einer Weiterveräußerung zu dem ursprünglichen Verkaufspreis zurückzuerwerben.