LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2009
10 Sa 112/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AO § 315 Abs. 1 S. 3; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2 S. 2; ZPO § 836 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1550/08

Darlegungs- und Beweislast bei Ableistung von Überstunden; unsubstantiierte Erwiderung eines Kraftfahrers auf arbeitgeberseitge Vorlage von Tachoscheiben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 112/09

DRsp Nr. 2010/839

Darlegungs- und Beweislast bei Ableistung von Überstunden; unsubstantiierte Erwiderung eines Kraftfahrers auf arbeitgeberseitge Vorlage von Tachoscheiben

1. Zur Begründung eines Anspruches auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. 2. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat; je nach Einlassung der Arbeitgeberin besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.