Autor: Riedel |
Da der einzelne Vermögensgegenstand oft mehrfach der Pfändung ausgesetzt ist, ist das Rangverhältnis der einzelnen Pfändungen zueinander von entscheidender Bedeutung.
Bei der Mobiliarpfändung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs des Pfändungsantrags beim Vollstreckungsgericht entscheidend für das Rangverhältnis der Pfändung (§ 526 Abs. 1 dän. ZPO).
Bei der Pfändung von Immobilien bestimmt dagegen die Vornahme des Sicherungsakts, d.h. der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt, das Rangverhältnis der Pfändung.
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