DAE_VI_01 Grundsätze

Autor: Riedel

Die Effektivität des dänischen Zwangsvollstreckungssystems kann als befriedigend bezeichnet werden; die Bearbeitungszeiten durch die Vollstreckungsorgane sind verhältnismäßig kurz.

Vorausgesetzt der Schuldner verfügt über pfändbare Vermögensgegenstände, besteht auch i.d.R. Aussicht auf Realisierung der Forderungen. Daneben ist nicht zu übersehen, dass durch die Einleitung von bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen ein gewisser Druck auf den Schuldner ausgeübt wird, so dass er von sich aus bemüht ist, zu zahlen.

Hat der Schuldner Grundbesitz, auf welchen vollstreckungsrechtlich Zugriff genommen werden kann, so dürfte dies der erfolgversprechendste Ansatzpunkt sein. Allerdings sind Grundstücke i.d.R. oft über den Verkehrswert hinaus belastet. Insoweit wirkt sich nachteilig aus, dass die Immobilienpreise derzeit fallend sind, so dass sich oft eine Überlastung ergibt.

Dieses Problem stellt sich i.d.R. nicht bei Pfändung beweglicher Sachen, es sei denn, es liegt eine Vorpfändung zugunsten eines anderen Gläubigers vor. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass - auch unbelastete - bewegliche Sachen in der Zwangsversteigerung keinen sehr hohen Erlös erzielen.

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