Autor: Pegger |
Eine Besonderheit des österreichischen Insolvenzverfahrens enthält die Regelung des § 45 öIO. Danach kann der Verkäufer Waren zurückfordern, die er von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet hat und die noch nicht vollständig bezahlt sind. Dieses Rückforderungsrecht besteht nicht, wenn die Waren schon vor Insolvenzeröffnung am Ablieferungsort angekommen und in den Gewahrsam des Schuldners gelangt sind. Solange die Ware unterwegs ist, kann sie durch eine einstweilige Verfügung aufgehalten werden.
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