d) Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (BGBl II 1986, 826; RG Nr. 17961 v. 16.02.1983)

Autor: Rumpf

Geltungsbereich

Das HUVÜ ist gegenwärtig das umfassendste Abkommen auf dem Gebiet der gesetzlichen Unterhaltspflichten. Es gilt nicht für vertraglich begründete Unterhaltspflichten. Nicht vertraglich begründet in diesem Sinne sind auch solche Unterhaltspflichten, die zwar Gegenstand eines Unterhaltsvertrags (z.B. Scheidungsfolgenvereinbarung, Trennungsvereinbarung etc.) sind, aber letztlich lediglich ohnehin bestehende gesetzliche Pflichten ausgestalten. Anzuerkennen und zu vollstrecken sind solche Entscheidungen, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedsstaates erlassen worden sind.

Deutschland ist dem Abkommen am 28.01.1987 mit Wirkung vom 01.04.1987 (BGBl II, 220) beigetreten, während die Türkei bereits am 23.08.1983 mit Wirkung vom 01.11.1983 beigetreten war.

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen sind in den Art. 13-17 geregelt. Art. 13 bestimmt für das Verfahren die Anwendbarkeit des Rechts des Vollstreckungsstaates (dazu unten zum türkischen IPR).

Günstigkeitsprinzip

Die Abgrenzung gegenüber anderen Abkommen wird durch Art. 23 HUVÜ erleichtert, wonach das gilt. Hiernach ist derjenigen Norm in der Anwendung der Vorzug zu geben, die die Vollstreckung eines Titels in einem anderen Mitgliedsstaat am leichtesten gestaltet. Aus diesem Grunde hat das UN-Übk-Unt schon deshalb noch Bedeutung, weil es die Einrichtung von Übermittlungs- und Empfangsstellen bestimmt hat.