c) Versteigerung des Pfandguts

Autor: Riedel

Gepfändete Vermögensgegenstände verbleiben grundsätzlich beim Schuldner. Sie dürfen erst mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts entfernt werden, wenn der Gläubiger einen weiteren vergeblichen Versuch unternommen hat, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Die Verwertung der Gegenstände erfolgt durch Versteigerung (vgl. nachfolgend Teil VI.9).

Gläubiger und Schuldner haften gemeinsam für die Kosten des Vollstreckungsgerichts und des Auktionators. Diese Kosten können unter Umständen so erheblich sein, dass das Eintreiben geringerer Forderungen oftmals unwirtschaftlich ist.

Gegenüber den Vollstreckungsbehörden ist der Gläubiger als Antragsteller zunächst Kostenschuldner. In den meisten Fällen besteht eine Vorschusspflicht. Ähnlich dem deutschen System hat der Schuldner bestimmte Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.