c) Aussonderungsrechte

Autor: Pegger

Bei der Bewertung von Aussonderungsrechten stimmt die österreichische Insolvenzordnung weitgehend mit der deutschen Regelung überein. So gewährt die öIO demjenigen Gläubiger ein Aussonderungsrecht, dem an einem im Besitz des Gemeinschuldners befindlichen Gegenstand Eigentumsrechte zustehen (§ 44 öIO). Das Sicherungseigentum begründet dagegen gem. § 10 Abs. 3 öIO nur ein Absonderungsrecht.

Zustimmung des Gläubigerausschusses