I. Die Beklagte verlangt von der Klägerin die Duldung der Vollstreckung wegen einer Grundsteuerschuld, die auf ein in Kiel belegenes Grundstück für das Kalenderjahr 1986 entfällt. Die Klägerin hat dieses Grundstück aufgrund amtsgerichtlichen Beschlusses am 23. April 1986 in der Zwangsversteigerung erworben. Gegenstand des angefochtenen Duldungsbescheides ist die Grundsteuer für die Zeit vom 23. April bis 31. Dezember 198 in Höhe von 1 379, 73 DM.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die dingliche Haftung des Grundstücks für die auf die Zeit vom 23. April bis 31. Dezember 1986 entfallende Grundsteuer erloschen ist. Das Verwaltungsgericht hat das mit seinem Urteil vom 14. Juli 1987 bejaht und dementsprechend den angefochtenen Duldungsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat sich hingegen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und die Klägerin durch Urteil vom 17. Januar 1990 abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
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