Die Annahmevoraussetzungen des §
Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer (vgl. Landgericht Göttingen, Rechtspfleger 1973, S. 105; Landgericht Frankfurt, Rechtspfleger 1974, S. 324; Landgericht Köln, Rechtspfleger 1989, S. 75; Landgericht Halle, ZfIR 1997, S. 113) und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise das Rechtsschutzinteresse für die auf Herabsetzung des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes gerichtete Beschwerde verneint. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ersichtlich, da sie jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 60,
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