BVerfG - Beschluß vom 19.02.2002
2 BvR 158/02
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 94/01

BVerfG - Beschluß vom 19.02.2002 (2 BvR 158/02) - DRsp Nr. 2002/3850

BVerfG, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 158/02

DRsp Nr. 2002/3850

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Herabsetzung des gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes)

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.

Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer (vgl. Landgericht Göttingen, Rechtspfleger 1973, S. 105; Landgericht Frankfurt, Rechtspfleger 1974, S. 324; Landgericht Köln, Rechtspfleger 1989, S. 75; Landgericht Halle, ZfIR 1997, S. 113) und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise das Rechtsschutzinteresse für die auf Herabsetzung des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes gerichtete Beschwerde verneint. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ersichtlich, da sie jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 [318]; 86, 133 [147]; stRspr). Auf die ergänzende Äußerung des Gutachters vom 25. Oktober 2001 ist das Landgericht nur im Rahmen von Hilfserwägungen eingegangen, welche seine Entscheidung nicht tragen.