BGH - Urteil vom 03.03.2009
XI ZR 41/08
Normen:
BGB § 767 Abs. 2; AnfG § 2; ZPO § 788;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 690
JuS 2009, 760
MDR 2009, 642
NJW 2009, 1879
NZI 2009, 702
WM 2009, 790
ZIP 2009, 799
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 192/07
LG Verden, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 40/07

Bürgenhaftung für Kosten eines durch den Gläubiger betriebenen Anfechtungsprozesses; Anwendbarkeit der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers

BGH, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 41/08

DRsp Nr. 2009/8203

Bürgenhaftung für Kosten eines durch den Gläubiger betriebenen Anfechtungsprozesses; Anwendbarkeit der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers

a) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. b) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 767 Abs. 2; AnfG § 2; ZPO § 788;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten als Bürgen auf Erstattung von Prozesskosten in Anspruch, die ihr bei der Abwehr einer vom Konkursverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin erhobenen Anfechtungsklage entstanden sind.