I. Umstritten ist, ob die Abtretung eines Teils der Erwerbsunfähigkeits-Rente (EU-Rente) des Klägers insoweit unwirksam ist, als dieser hierdurch sozialhilfebedürftig geworden ist.
Der Kläger bezieht seit 1980 EU-Rente. Mit Bescheid vom 7. Juli 1983 wurde für die Zeit ab 1. Juli 1983 ein Auszahlungsbetrag von 1.456,50 DM ausgewiesen. - Dieser erhöhte sich im Zuge späterer Rentenanpassungen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|