EuGH - Urteil vom 19.02.2002
Rs C-256/00
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77) Art. 2 Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 571
EWS 2002, 231
EuZW 2002, 217
NJW 2002, 1407
NZBau 2002, 284
VersRAl 2002, 27
Vorinstanzen:
Cour d'appel Brüssel - Urteil vom 19. Juni 2000,

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen Streitigkeiten - Erfüllungsort - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Verpflichtung zweier Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen - Anwendung von Artikel 2

EuGH, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-256/00

DRsp Nr. 2002/16080

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen Streitigkeiten - Erfüllungsort - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Verpflichtung zweier Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen - Anwendung von Artikel 2

»Die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem, wie im Ausgangssachverhalt, der Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.«

Normenkette: