OLG Hamburg - Urteil vom 07.09.2006
3 U 204/05
Normen:
RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; UWG § 3 § 5 § 4 Nr. 11 § 8 ; ZPO § 927 § 945 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 20
NJW-RR 2007, 40
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 138/04

Blickfangmäßige Verwendung des Begriffes Umschuldung in Internetwerbung eines Finanzmaklers - unerlaubte Rechtsberatung; unlautere Wettbewerbshandlung?

OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 U 204/05

DRsp Nr. 2007/6713

Blickfangmäßige Verwendung des Begriffes "Umschuldung" in Internetwerbung eines Finanzmaklers - unerlaubte Rechtsberatung; unlautere Wettbewerbshandlung?

»1. Die Blickfangangabe "Umschuldung - günstig umsteigen" im Internetauftritt (Unterseite) eines Kreditvermittlers ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Interessenten schon auf den Startseite umfassend verdeutlicht wird, dass das Angebot die Vermittlung günstiger Anschlussfinanzierungen betrifft und dieser Umstand unterhalb des Blickfangs auf der Unter-Internetseite nochmals erläutert wird. Der Referenzverbraucher hat bei der Blickfangangabe in dem konkreten Äußerungszusammenhang nicht die Vorstellung, es würden die für die Ablösung der Altkredite erforderlichen rechtlichen Beratungen und Verhandlungen mit Dritten angeboten, sondern eine Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. 2. Im Rechtsstreit über die Unterlassungsklage kann widerklagend der Aufhebungsantrag (§ 927 ZPO) betreffend die parallele einstweilige Unterlassungsverfügung und der Feststellungsantrag betreffend die Schadensersatzpflicht aus der Vollziehung erhoben werden.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; UWG § 3 § 5 § 4 Nr. 11 § 8 ; ZPO § 927 § 945 ;

Entscheidungsgründe:

A.