BayObLG - Beschluss vom 10.04.2003
1Z AR 30/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 511
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 713/02
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1758/02
AG Wiesloch, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 23/03

Bindungswirkung einer Verweisung

BayObLG, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 30/03

DRsp Nr. 2003/7851

Bindungswirkung einer Verweisung

»Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, mit dem ein für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständiges Gericht den Rechtsstreit an das gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs verweist, nachdem die Klage wegen zwischenzeitlicher Zahlung unter Vorbehalt auf einen materiellrechtlichen Bereicherungsanspruch umgestellt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 § 767 Abs. 1 ;

Gründe:

I.