BGH - Beschluß vom 11.10.2007
V ZB 178/06
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 230
NJW-RR 2008, 944
Rpfleger 2008, 214
WM 2008, 33
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 166/05
AG Stadthagen, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 67/02

Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Festsetzung des Verkehrswerts

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V ZB 178/06

DRsp Nr. 2007/22798

Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Festsetzung des Verkehrswerts

»Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.«

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom 3. März 2004 auf 106.860 EUR festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 EUR. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt.

In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 EUR Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Gebot den Zuschlag erteilt.

Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.