BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 17/05
Normen:
ZVG § 150a § 154 S. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 1382
ZfIR 2005, 567
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.08.2004

Bindung des Vollstreckungsgerichts an den vorgeschlagenen Zwangsverwalter

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 17/05

DRsp Nr. 2005/8049

Bindung des Vollstreckungsgerichts an den vorgeschlagenen Zwangsverwalter

Schlägt eine Hypothekenbank einen in ihren Diensten stehenden Rechtsanwalt als Zwangsverwalter vor, so ist das Vollstreckungsgericht hieran nicht gebunden. In den Diensten des Vorschlagenden i.S. des § 150a ZVG steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vorschlagenden steht.

Normenkette:

ZVG § 150a § 154 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B.-N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt.