BGH - Beschluß vom 17.10.2005
II ZB 4/05
Normen:
ZPO § 574 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 113
MDR 2006, 466
NJW-RR 2006, 286
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 W 7/05
LG Bielefeld, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 451/04

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 17.10.2005 - Aktenzeichen II ZB 4/05

DRsp Nr. 2005/19338

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

»Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige Beschwerdeentscheidung aufzuheben.«

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamm und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 EURO Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger.