BGH - Beschluß vom 27.02.2004
IXa ZB 298/03
Normen:
ZVG § 74a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 85a Abs. 1 § 114a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 850
InVo 2004, 292
NJW-RR 2004, 666
WM 2004, 755
ZfIR 2004, 699
Vorinstanzen:
LG Gießen,
AG Büdingen,

Bindung des Prozessgerichts an die Festsetzung des Grundstückswerts

BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 298/03

DRsp Nr. 2004/4354

Bindung des Prozessgerichts an die Festsetzung des Grundstückswerts

»Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).«

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 85a Abs. 1 § 114a ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung an und setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Verkehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom 18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung des Verfahrens wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt, weil das Meistgebot im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte.