I. Das Amtsgericht ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung an und setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Verkehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom 18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung des Verfahrens wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt, weil das Meistgebot im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte.
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