OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.03.2003
19 AR 5/03
Normen:
ZPO § 35 ; ZPO § 767 ; ZPO § 796 Abs. 3 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 361
OLGReport-Karlsruhe 2003, 246
Vorinstanzen:
LG Konstanz 2 O 428/02 LG Hechingen 1 O 31/03,

Bindung der Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnbescheidsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 19 AR 5/03

DRsp Nr. 2003/6236

Bindung der Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnbescheidsverfahren

»1. Hat der Gläubiger eines Mahnbescheids die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnbescheidsverfahren getroffen, so bindet diese Wahl den Schuldner für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungsbescheid nicht. 2. Hat der Schuldner die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstrekkungsbescheid in einem von mehreren Gerichtsständen erhoben, so ist er an diese Wahl gebunden und kann das Wahlrecht durch einen Verweisungsantrag nicht erneut ausüben.«

Normenkette:

ZPO § 35 ; ZPO § 767 ; ZPO § 796 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.