Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Es ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Schuldnerinnen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens über den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Gläubigers war zulässig. Die den Schuldnern durch das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 14.12.1994 (bestätigt durch das Urteil des Senats vom 19.12.1995 - 3 U 13/95) auferlegte Handlung, nämlich eine Abfindungsbilanz aufzustellen, war unvertretbar im Sinne des § 888 ZPO; nicht etwa war sie vertretbar, was zur Anwendung des § 887 ZPO geführt hätte.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|