OLG Köln - Beschluß vom 17.01.1997
3 W 52/96
Normen:
ZPO §§ 887, 888 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 716
OLGReport-Köln 1997, 150

Bilanz, vertretbare/unvertretbare Handlung, Zwangsgeld, Verschluden

OLG Köln, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 3 W 52/96

DRsp Nr. 1997/5262

Bilanz, vertretbare/unvertretbare Handlung, Zwangsgeld, Verschluden

»1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S.d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher oder der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zööler/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.«

Normenkette:

ZPO §§ 887, 888 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Es ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Schuldnerinnen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens über den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Der Antrag des Gläubigers war zulässig. Die den Schuldnern durch das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 14.12.1994 (bestätigt durch das Urteil des Senats vom 19.12.1995 - 3 U 13/95) auferlegte Handlung, nämlich eine Abfindungsbilanz aufzustellen, war unvertretbar im Sinne des § 888 ZPO; nicht etwa war sie vertretbar, was zur Anwendung des § 887 ZPO geführt hätte.