BGH - Urteil vom 29.06.2005
VIII ZR 299/04
Fundstellen:
JuS 2005, 1127
NJW 2005, 2991
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.09.2004
AG Pinneberg, vom 05.03.2004

BGH - Urteil vom 29.06.2005 (VIII ZR 299/04) - DRsp Nr. 2005/11729

BGH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 299/04

DRsp Nr. 2005/11729

Tatbestand:

Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A. Versand und L.-Versand wiederholt Werbeschreiben und Bestellangebote für Haushaltsgegenstände und ähnliches, die mit Gewinnzusagen verbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die Klägerin in sechs Fällen Waren zu Preisen bis zu 24,28 EUR, die am 10. August 2001, 17. August 2001, 1. September 2001, 2. September 2001, 3. September 2001 und 22. September 2001 ausgeliefert wurden. Gewinne wurden nicht ausgezahlt.

Die Versender traten ihre Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin an die Beklagte ab. Da die Klägerin nicht zahlte, schaltete die Beklagte zunächst die U. Inkasso GmbH ein. Der Geschäftsführer dieses Inkassobüros ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten. Am 21. Mai 2002 und am 24. Mai 2002 ließ sie durch einen Rechtsanwalt die Klägerin jeweils drei mit Anerkenntnis und Antrag auf Ratenzahlung überschriebene Schriftstücke unterzeichnen, in denen diese anerkannte, der Beklagten Beträge zwischen 137,40 EUR und 149,68 EUR zuzüglich 13,25 % Zinsen auf die jeweilige Hauptforderung ab dem 4. Juni 2002 zu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 EUR beantragte.