Das Bundespatentgericht hat die gegen das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 133 462 gerichtete Nichtigkeitsklage des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 1996 abgewiesen. In Ziff. 3 des Urteilstenors hat es das Urteil wegen der entstandenen Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 35.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die erstinstanzlich festgesetzten Kosten sind demgegenüber durch das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 24. März 1997 auf 35.672,-- DM und mit Beschluß vom 15. Oktober 1997 auf weitere 6.034,70 DM festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998 hat der Kläger daraufhin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts dahingehend abzuändern, daß es für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 42.000,-- DM vorläufig vollstreckbar ist.
Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mit am 26. Februar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, die Beklagte mit am 23. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz einer Entscheidung über den auf § 718 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|