BGH - Urteil vom 02.07.1992 (IX ZR 274/91) - DRsp Nr. 1993/471
BGH, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen IX ZR 274/91
DRsp Nr. 1993/471
»Wird eine gepfändete bewegliche Sache auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsgerichts) durch einen privaten, öffentlich bestellten Auktionator versteigert, so vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Gehört die Pfandsache nicht dem Schuldner und ist der Ersteher insoweit bösgläubig, dann kann er das Eigentum nicht allein durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verstrickung und der Versteigerungsanordnung erwerben.«Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln):Kein Eigentumserwerb von schuldnerfremden Pfandsachen bei Auktionen bei Bösgläubigkeit des Erwerbers.Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Personenkraftwagen, den das Finanzamt gepfändet hatte. Das Finanzamt hatte die Versteigerung durch einen öffentlich bestellten Auktionator angeordnet. Dieser hatte vor Beginn der Versteigerung darauf hingewiesen, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht vorliege. Dieser befand sich bei der Beklagten, an die der Schuldner das Kraftfahrzeug sicherungsübereignet hatte.
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