Für die begehrte Einstellung der Vollstreckung gemäß § 769 ZPO fehlt nach dem derzeit vorliegenden Sach- und Streitstand die erforderliche Erfolgsaussicht der Revision der Kläger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. Februar 1952 - III ZR 177/51, LM ZPO § 323 Nr. 1).
1. Soweit das Berufungsgericht die abgetretene, zur Aufrechnung gestellte Forderung von 558.920 DM aus der Ausfallbürgschaft nicht berücksichtigt hat, hat es aufgrund tatrichterlicher Feststellung ausgesprochen, daß die Streithelferin als ursprüngliche Bürgschaftsgläubigerin eine Vertragspflicht zur Verwertung einer anderen Sicherheit schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urt. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992,
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