BGH - Beschluss vom 19.05.2004 (IXa ZB 14/04) - DRsp Nr. 2004/11251
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 14/04
DRsp Nr. 2004/11251
(Rechtsschtzbedürfnis für eidesstattliche Versicherung bei Abgabe gegenüber dem Finanzamt
»Nach § 95AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807ZPO nicht entgegen.«
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