Die Schuldnerin wendet sich gegen die am 19. Dezember 1995 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erteilte (erste) vollstreckbare Ausfertigung des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Gera vom 10. Januar 1995, gemäß dessen Ziffer I des Tenors sie u.a. verurteilt worden ist,
"1. das Grundstück R. Straße 37, M. (Flurstück... Grundbuchblatt...., Gemarkung M.), bestehend aus dem Zugang zum Hof und dem gesamten Vorgarten (Freifläche) und den im hinteren Grundstücksteil gelegenen 3 ehemaligen Betriebsräumen (frühere Nutzung, Kegelbahn und Gastraum), 1 Lagerraum im Erdgeschoß sowie 2 Lagerräume und 1 Aufenthaltsraum im Obergeschoß und einer angebauten Garage geräumt und mit allen Schlüsseln zurückzugeben,
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4. den im wesentlichen mit Kohlenwasserstoffen und aromatischen Kohlenwasserstoffen kontaminierten Boden der Freifläche bis zu einer Tiefe von 4 m auszukoffern, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelasteten Boden und einer begehbaren Deckschicht (Sand, Kies) und im Bereich des Hofes durch Pflastersteine zu ersetzen, so daß wieder eine Nutzung als Gartenlokal möglich wird,
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