BGH - Beschluss vom 14.02.1985
IX ZR 86/84

BGH - Beschluss vom 14.02.1985 (IX ZR 86/84) - DRsp Nr. 2002/15599

BGH, Beschluss vom 14.02.1985 - Aktenzeichen IX ZR 86/84

DRsp Nr. 2002/15599

Gründe:

Für die Klägerin hatte Rechtsanwalt Prof. Dr. N. in einem Drittwiderspruchsverfahren (§ 771 ZPO) Revision eingelegt und wieder zurückgenommen. Auf Antrag des Beklagten erklärte der Senat durch Beschluss vom 29. November 1984 die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und legte ihr die Kosten des Revisionsverfahrens auf (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO). Gegen die ihr zugesandte Gerichtskostenrechnung wandte die Klägerin durch Schreiben vom 28. November 1984 und 1. Februar 1985 ein, sie habe Rechtsanwalt Prof. Dr. N. nicht bevollmächtigt, Revision für sie einzulegen. Den Auftrag habe ihm der am Ausgang des Rechtsstreits interessierte Vollstreckungsschuldner Sch. erteilt. Dieser sei von ihr dazu weder beauftragt noch bevollmächtigt worden. Sie sei daher nicht bereit, eine Kostenhaftung zu übernehmen.

Der Kostenbeamte sah diese Eingaben zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz an; er hat ihr nicht abgeholfen.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), aber nicht begründet.