(e) »... Nach § 57 ZVG ist Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 571 BGB und damit für den Eintritt des Erstehers in den Mietvertrag oder Pachtvertrag, daß das Grundstück dem Mieter oder Pächter bereits überlassen ist. Ist eine Überlassung im Sinne dieser Vorschrift nicht anzunehmen, wird der Ersteher nicht Vertragspartner des Mieters oder Pächters. Er kann dann nach § 985 BGB die Herausgabe der Miet- oder Pachtsache verlangen, ohne daß der Mieter oder Pächter ihm nach § 986 BGB aus dem Miet- oder Pachtvertrag ein Recht zum Besitz entgegenhalten könnte.
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