BGH vom 19.10.1983
VIII ZR 159/82
Normen:
BGB § 985, § 986 ; ZVG § 57, § 57 a, § 57 c Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1984, 1344
DRsp IV(436)70e-g
Rpfleger 1984, 108
WM 1983, 1364
ZMR 1984, 62

BGH - 19.10.1983 (VIII ZR 159/82) - DRsp Nr. 1992/4986

BGH, vom 19.10.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 159/82

DRsp Nr. 1992/4986

e. Begriff der Überlassung des Grundstücks. f-g. Keine Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers wegen Aufbauleistungen des Mieters (Pächters) für den Fall, daß die Miet- oder Pachträume zur Zeit der Zwangsvollstreckung noch nicht fertiggestellt sind; (g) keine Verrechnung nach Abs. 1 Nr. 1 (zweite Alternative), solange nach dem Vertrag Miete oder Pacht noch nicht geschuldet wird.

Normenkette:

BGB § 985, § 986 ; ZVG § 57, § 57 a, § 57 c Abs.1 Nr.1;

(e) »... Nach § 57 ZVG ist Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 571 BGB und damit für den Eintritt des Erstehers in den Mietvertrag oder Pachtvertrag, daß das Grundstück dem Mieter oder Pächter bereits überlassen ist. Ist eine Überlassung im Sinne dieser Vorschrift nicht anzunehmen, wird der Ersteher nicht Vertragspartner des Mieters oder Pächters. Er kann dann nach § 985 BGB die Herausgabe der Miet- oder Pachtsache verlangen, ohne daß der Mieter oder Pächter ihm nach § 986 BGB aus dem Miet- oder Pachtvertrag ein Recht zum Besitz entgegenhalten könnte.