»... Die Berufungsschrift enthält eine ausreichende Berufungsbegründung. Das OLG bezweifelt nicht, daß der Schriftsatz inhaltlich die Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO erfüllt. Er enthält hinreichende Anfechtungsgründe i. S. von Nr. 2 der Vorschrift, da im einzelnen ausgeführt wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang stehe. ...
Nach Auffassung des OLG enthält die Berufungsschrift [aber] keine Berufungsbegründung, weil ihre Ausführungen nicht zur Begründung der Berufung, sondern allein des gleichzeitig gestellten Einstellungsantrags nach §§ 707, 719 ZPO bestimmt gewesen seien.
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