BGH vom 15.02.1989
IVb ZR 55/88
Normen:
ZPO § 519 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1
DRsp IV(416)303b
FamRZ 1989, 849

BGH - 15.02.1989 (IVb ZR 55/88) - DRsp Nr. 1992/2065

BGH, vom 15.02.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 55/88

DRsp Nr. 1992/2065

b. Mangels ersichtlicher Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Parteiwillen Vermutung dafür, daß Ausführungen in einem Schriftsatz, die den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) genügen, als entsprechende Begründung gedacht sind.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs.3;

»... Die Berufungsschrift enthält eine ausreichende Berufungsbegründung. Das OLG bezweifelt nicht, daß der Schriftsatz inhaltlich die Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO erfüllt. Er enthält hinreichende Anfechtungsgründe i. S. von Nr. 2 der Vorschrift, da im einzelnen ausgeführt wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang stehe. ...

Nach Auffassung des OLG enthält die Berufungsschrift [aber] keine Berufungsbegründung, weil ihre Ausführungen nicht zur Begründung der Berufung, sondern allein des gleichzeitig gestellten Einstellungsantrags nach §§ 707, 719 ZPO bestimmt gewesen seien.