(c) »... Nach ständ. Rechtspr. des Senats kann der GmbH eine kapitalersetzende Leistung auch dadurch gewährt werden, daß ein Gesellschafter der GmbH ein vor der Krise gewährtes Darlehen oder eine ihr zur Verfügung gestellte Sicherheit nach Eintritt der Krise beläßt, obwohl er in der Lage wäre, das Darlehen oder die Sicherheit Ä gegebenenfalls nach Kündigung Ä zurückzufordern (vgl. BGHZ 75, 334, 336 f.; 81, 252, 257; GmbH-Rdsch 1985, 355 [hier: II (220) 244 c, 261 a und 297 b]). Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn der Gesellschafter einen nach Eintritt der Krise fällig gewordenen Anspruch anderer Art gegen die Gesellschaft nicht geltend macht. Dies gilt nach den zu §§ 30, 31 GmbHG erarbeiteten, weitergeltenden (vgl. BGHZ 90, 370 [hier: II (220) 287 c]) Rechtsprechungsgrundsätzen ebenso wie für § 32 a GmbHG (vgl. BGH, GmbH-Rdsch 1985, 355 [hier: II (220) 297 b]).
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