Die Bekl., eine KG, besteht aus der Kl. als einziger Kommanditistin und ihrem geschiedenen Ehemann als persönlich haftendem Gesellschafter. Der Kl. steht ein laufendes Entnahmerecht in Höhe von monatlich 3 000 DM zu. Der Betrag ist auf den endgültigen Jahresgewinn anzurechnen. Die Kl. machte im Jahre 1979 vor dem LG monatliche Vorauszahlungen von je 3 000 DM für die Monate März bis Oktober 1978 in einer Gesamthöhe von 24 000 DM geltend. Ihr wurden durch Urteil des LG vom 28. 6. 1979 15 000 DM und durch Anerkennungsurteil des OLG vom 22. 11. 1979 weitere 9 000 DM zugesprochen. Die Forderungen wurden von der Bekl. beglichen.
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