BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 6/08
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, I - 189/05 vom 26.07.2007,

BFH - Urteil vom 19.08.2008 (IX R 6/08) - DRsp Nr. 2009/2993

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 6/08

DRsp Nr. 2009/2993

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann waren zu je 1/2 Eigentümer eines Einfamilienhauses. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom April 2000 (Streitjahr) wurde die Zwangsversteigerung angeordnet und ein Versteigerungstermin im März 2001 festgelegt. Im Dezember 2000 schloss die Klägerin einen Grundstückskaufvertrag mit ihrem Ehemann über dessen Miteigentumsanteil.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage für den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sei die streitige Anschaffung nicht begünstigt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, da eine missbräuchliche Vermögensverschiebung ersichtlich nicht vorliege.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und der Klägerin Eigenheimzulage zu gewähren.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ----). Zu Recht hat das FG einen nicht begünstigten Erwerb der Klägerin vom Ehegatten i.S. von § Abs. Satz 3 angenommen.