BFH - Urteil vom 06.02.1990
VII R 97/88
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1406
BFHE 160, 197
BStBl 1990, 671
NVwZ 1991, 303
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.02.1990 (VII R 97/88) - DRsp Nr. 1996/13517

BFH, Urteil vom 06.02.1990 - Aktenzeichen VII R 97/88

DRsp Nr. 1996/13517

»Zahlt das FA irrtümlich einen Steuererstattungsbetrag an den Abtretungsempfänger aus, weil es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs zur Einziehung übersehen hat, so kann es den Erstattungsbetrag vom Abtretungsempfänger zurückverlangen.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat sich wegen einer Darlehensforderung den Anspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 der Frau W abtreten lassen. Die Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung -AO 1977-) ging am 26. März 1985 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ein. Das FA zahlte nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (Bescheid vom 14. Juni 1985) den Erstattungsbetrag an den Kläger aus. Ende 1985 bemerkte es, daß es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung unbeachtet gelassen hatte.