BezirksG Potsdam - Beschluß vom 05.08.1993
6 T 61/93
Normen:
BGB § 541b Abs. 1; ZPO §§ 935, 940;
Fundstellen:
NJ 1994, 77
RAnB 1994, 265

BezirksG Potsdam - Beschluß vom 05.08.1993 (6 T 61/93) - DRsp Nr. 1995/2040

BezirksG Potsdam, Beschluß vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 6 T 61/93

DRsp Nr. 1995/2040

Leitsatz (der Redaktion) >p< Gegen angekündigte Modernisierungsmaßnahmen, die mehr als den einfachen Wohnungsstandard herbeiführen und eine Mieterhöhung zur Folge haben, die sich als unzumutbare Härte darstellt, kann der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.Sachverhalt >p< I. Der Antragsgegner (AntrG.) ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem die Antragsteller (AntrSt.) zu 1 und 2 sowie zu 3 und 4 Mieter je einer Wohnung sind. >p< Der AntrG. beauftragte die A-KG Immobilienbetreuung mit der Verwaltung dieses Grundstückes. Diese kündigte mit Schreiben vom 28.5.1993 den AntrSt. eine Modernisierung des Hauses, beginnend ab 1.8.1993, an. >p< Nach dieser Ankündigung sollte sich nach Beendigung der in einem Umfang von 1,2 Mio. DM geplanten Modernisierungsmaßnahmen die derzeitige Miete der AntrSt. zu 1 und 2 von 634,44 DM um monatlich 344,36 DM und die derzeitige Miete der AntrSt. zu 3 und 4 von 602,93 um monatlich 1.288,27 DM erhöhen. >p< Die AntrSt. haben u.a. beantragt, dem AntrG. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, am 1.8.1993 mit den von ihm angekündigten Bauarbeiten zu beginnen. >p< Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 28.7.1993 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Modernisierungsankündigung den Voraussetzungen des § Abs. entspreche. Die Beschwerde hatte Erfolg.