a. »Grundlage für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO der DDR) war, genau wie es für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) weiterhin erforderlich ist, daß es für den AntrSt. ein Rechtsschutzbedürfnis gibt, weshalb er zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen durch die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte Rechtsschutz erreichen will. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsschutzgesuchs und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen .. .
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