Für die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sind die Beklagten [Kinder des Klägers] nicht passiv legitimiert.
Vollstreckt ein Elternteil aus einem in gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel Unterhalt für das noch minderjährige Kind, ohne daß nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens der Titel auf das Kind umgeschrieben worden ist, so ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen den die Vollstreckung betreibenden Elternteil zu erheben (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1983,1268 f., m.w.Nachw.), und zwar unabhängig davon, ob der Titel auf das Kind als in dem Urteil unmittelbar Berechtigtem hätte umgeschrieben werden und die Zwangsvollstreckung von ihm hätte betrieben werden müssen.
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