BezirksG Erfurt - Beschluß vom 29.03.1993
3 UF 8/93
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 750, § 767 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 191

BezirksG Erfurt - Beschluß vom 29.03.1993 (3 UF 8/93) - DRsp Nr. 1993/4217

BezirksG Erfurt, Beschluß vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 3 UF 8/93

DRsp Nr. 1993/4217

Im Falle der von einem Elternteil betriebenen Zwangsvollstreckung aus einem in gesetzlicher Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel auf Kindes- unterhalt ist eine etwaige Vollstreckungsgegenklage des Titelschuldners gegen den Elternteil zu richten, solange der Titel nicht auf das Kind umgeschrieben worden ist.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 750, § 767 ;

Gründe:

Für die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sind die Beklagten [Kinder des Klägers] nicht passiv legitimiert.

Vollstreckt ein Elternteil aus einem in gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel Unterhalt für das noch minderjährige Kind, ohne daß nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens der Titel auf das Kind umgeschrieben worden ist, so ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen den die Vollstreckung betreibenden Elternteil zu erheben (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1983,1268 f., m.w.Nachw.), und zwar unabhängig davon, ob der Titel auf das Kind als in dem Urteil unmittelbar Berechtigtem hätte umgeschrieben werden und die Zwangsvollstreckung von ihm hätte betrieben werden müssen.