BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 283/03
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1 § 692 Abs. 1 Nr. 1 § 699 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 239
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Bezeichnung einer BGB-Gesellschaft in einem Vollstreckungsbescheid

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 283/03

DRsp Nr. 2004/5920

Bezeichnung einer BGB -Gesellschaft in einem Vollstreckungsbescheid

Es ist unschädlich, wenn in einem Vollstreckungsbescheid zu Gunsten einer BGB -Gesellschaft der gesetzliche Vertreter als Geschäftsführer bezeichnet wird. Dies nimmt dem Vollstreckungsbescheid nicht die Eignung als Grundlage der Zwangsvollstreckung.

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1 § 692 Abs. 1 Nr. 1 § 699 ;

Gründe:

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genügend bezeichne. Zur Vermeidung von Identitätszweifeln müsse die vollstreckungstaugliche Gläubigerbezeichnung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer der Verkehrsbezeichnung auch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft angeben.

Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheids lautet nach der Beschwerdeentscheidung (der Titel selbst befindet sich nicht mehr bei den Vollstreckungsakten):

F. GBR Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten durch den GF: W. J., ..... Straße 21, 6.... H.

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