Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genügend bezeichne. Zur Vermeidung von Identitätszweifeln müsse die vollstreckungstaugliche Gläubigerbezeichnung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer der Verkehrsbezeichnung auch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft angeben.
Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheids lautet nach der Beschwerdeentscheidung (der Titel selbst befindet sich nicht mehr bei den Vollstreckungsakten):
F.
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