Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine Scheinpartei
BGH, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen X ARZ 255/95
DRsp Nr. 1995/4230
Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine "Scheinpartei"
»a) Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. b) Die Zustellung einer Klage oder eines sonstigen prozessualen Antrags an eine Person, gegen die sich der Antrag nach dem Willen des Klägers nicht richten soll, macht diese nicht zur Partei. c) Wenn auf einen solchen Antrag gegen die Scheinpartei ein Titel ergangen ist, kann diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des Titels vorgesehen ist.«
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