Bewertung einer Grundschuld in der Zwangsversteigerung
BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 131/03
DRsp Nr. 2004/5135
Bewertung einer Grundschuld in der Zwangsversteigerung
Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.
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