OLG Köln, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 W 96/96
DRsp Nr. 1997/2047
Beweiskraft des Zustellvermerks
»1. Der auf den Vollstreckungstitel gesetzte Zustellungsvermerk des Gerichts nach § 123aZPO erbringt - auch wenn er im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden ist (hier nach § 703b Abs. 1ZPO) - für das Vollstreckungsorgan den Nachweis, daß die als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitel (§ 750ZPO) erfolgt ist.2. Beanstandet der Vollstreckungschuldner indes, daß die Zustellung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so darf dieser Einwand alleine unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk zurückgewiesen werden. Die ordnungsgemäße Zustellung hat der Vollstreckungsgläubiger in diesem Fall durch Vorlage der Zustellungsurkunde bzw. einer ihm aus der Akte des Erkenntnisverfahrens davon erteilten Abschrift nachzuweisen.«
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