BGH - Beschluss vom 02.04.2009
V ZB 157/08
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 3; BewG § 19; BewG § 93;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 911
MDR 2009, 829
MietRB 2009, 232
NJW 2009, 1888
NZM 2009, 400
Rpfleger 2009, 399
WM 2009, 1372
WuM 2009, 322
ZMR 2009, 701
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 624/08
AG Düsseldorf, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 K 58/07

Beweis des Überschreitens der Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts im Zusammenhang mit einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren; Geeignetheit eines Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrwerts zum Nachweis des Überschreitens der Mindesthöhe; Bedeutung der Wertermittlungsverordnung für die Feststellung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen V ZB 157/08

DRsp Nr. 2009/10975

Beweis des Überschreitens der Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts im Zusammenhang mit einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren; Geeignetheit eines Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrwerts zum Nachweis des Überschreitens der Mindesthöhe; Bedeutung der Wertermittlungsverordnung für die Feststellung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. August 2008 abgeändert.

Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu der angeordneten Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wird im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen folgender persönlicher Ansprüche

a)

1.718,78 EUR Hauptforderung und

b)

720,00 EUR Hauptforderung gem. Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 27. Juni 2006 mit Zustellungsbescheinigung zugelassen.