OLG Rostock - Beschluss vom 16.01.2004
1 U 77/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 356
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 207/01

Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO

OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 1 U 77/02

DRsp Nr. 2004/13978

Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO

»1. Kommt es zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO an, bleibt die gegenüber einem in Ausbildung befindlichen Kind bestehende Unterhaltspflicht außer Betracht, wenn der verbürgte Kredit in den ersten drei Jahren zinsfrei, danach aber das Kind volljährig und berufstätig ist. 2. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Bürgen gegenüber dem Ehegatten, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, das bei einer Bestimmung nach § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hätte.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Berufung der Beklagten fehlt die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Gesamtsumme von EURO 86.408,33 (= DM 169.000,-). Ihre Teilklagen aus Schuldbeitritt (DM 100.000,-) und Bürgschaft (DM 69.000,-) sind begründet. Beide Rechtsgeschäfte sind wirksam. Sie überforderten die Beklagte nicht in finanziell krasser Weise (§ 138 Abs. 1 BGB). Jedenfalls steht dies nicht fest.

I. Zum Schuldbeitritt der Beklagten gemäß Vertrag vom 10.11.1993/18.02.1994: