A.
Der Berufung der Beklagten fehlt die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Gesamtsumme von EURO 86.408,33 (= DM 169.000,-). Ihre Teilklagen aus Schuldbeitritt (DM 100.000,-) und Bürgschaft (DM 69.000,-) sind begründet. Beide Rechtsgeschäfte sind wirksam. Sie überforderten die Beklagte nicht in finanziell krasser Weise (§ 138 Abs. 1 BGB). Jedenfalls steht dies nicht fest.
I. Zum Schuldbeitritt der Beklagten gemäß Vertrag vom 10.11.1993/18.02.1994:
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