BGH - Urteil vom 21.01.1988
IX ZR 252/86
Normen:
BeurkG § 17 ; ZVG § 74a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1 Dritter 1
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Vollmacht 1
BGHR BeurkG § 6 Abs. 2 Beteiligter 1
BGHR ZVG § 74a Abs. 1 Antragsberechtigter 1
DNotZ 1989, 43
DRsp-ROM Nr. 1992/2688
DRsp IV(436)89b
DRsp IV(470)250b
MDR 1988, 578
NJW-RR 1988, 1206
WM 1988, 545
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Beurkundung der Erklärungen eines Vertreters; Überprüfung der Vertretungsmacht

BGH, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen IX ZR 252/86

DRsp Nr. 1992/2686

Beurkundung der Erklärungen eines Vertreters; Überprüfung der Vertretungsmacht

»1. Der Notar, der Erklärungen eines Vertreters beurkunden soll, hat gemäß § 17 BeurkG die Vertretungsmacht zu prüfen. Beruft sich der Vertreter auf eine Vollmacht, [so] hat der Notar sich grundsätzlich die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder - wenn die Vollmacht notariell beurkundet ist - in Ausfertigung vorlegen zu lassen. Bedenken gegen die Vertretungsmacht hat er mit den Beteiligten zu erörtern und, wenn die Beteiligten gleichwohl auf der Beurkundung bestehen, durch einen Vorbehalt in der Urkunde kenntlich zu machen. Steht der Mangel der Vertretungsmacht fest und erscheint eine Genehmigung durch den Vertretenen ausgeschlossen, [so] hat der Notar die Beurkundung abzulehnen. 2. Der Grundstückseigentümer kann nur dann die Versagung des Zuschlags nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG beantragen, wenn er Inhaber eines Eigentümergrundpfandrechts ist.«

Normenkette:

BeurkG § 17 ; ZVG § 74a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte zu 1 habe als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten zu 2 anläßlich der Beurkundung einer Grundschuldbestellung notarielle Amtspflichten verletzt.