LAG Köln - Beschluß vom 17.04.1998
5 TaBV 20/98
Normen:
BetrVG § 19 ; BetrVG § 9 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV Ga 7198

Betriebsratswahl; Betriebsratsgröße; einstweilige Verfügung; Sicherungsverfügung; Erfüllungsverfügung; Wahlnichtigkeit

LAG Köln, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 20/98

DRsp Nr. 2000/2256

Betriebsratswahl; Betriebsratsgröße; einstweilige Verfügung; Sicherungsverfügung; Erfüllungsverfügung; Wahlnichtigkeit

»Grundsätzlich kann durch einstweilige Verfügung in ein laufendes Wahlverfahren eingegriffen werden. 2. Das gilt aber nur, falls ohne die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht. 3. Zudem muß der Wahlmangel mit Sicherheit vorliegen, was nicht der, Fall ist, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig glaubhaft gemacht werden. 4. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; BetrVG § 9 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV Ga 7198