OLG Köln - Beschluß vom 08.04.2002
11 W 2/02
Normen:
ZPO § 917 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 402
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 550/01

Bestreiten des Anspruchs und drohende Konkurrenz anderer Gläubiger beim Zugriff auf den Erlös eines Hausverkaufes begründen keinen Arrestgrund

OLG Köln, Beschluß vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 2/02

DRsp Nr. 2002/11285

Bestreiten des Anspruchs und drohende Konkurrenz anderer Gläubiger beim Zugriff auf den Erlös eines Hausverkaufes begründen keinen Arrestgrund

1. Ein Arrestgrund ist zu verneinen, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, der Antragsgegner, gegen den Zahlungsansprüche aufgrund getroffener Vereinbarungen bestünden, sei bei Abschluss der Vereinbarungen und auch gegenwärtig vermögenslos, außerdem bestreite er den Zahlungsanspruch, deshalb sei zu befürchten, dass dem Antragsteller aus dem Erlös eines vom Antragsgegner vorgenommenen Hausverkaufs nichts mehr zufließen werde.2. Die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger beim Zugriff auf den Erlös begründet keinen Arrestgrund.

Normenkette:

ZPO § 917 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Erlass eines Arrestbefehls zu Recht abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.