OLG Köln - Beschluss vom 15.07.2003
6 W 41/03
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
MMR 2004, 178
OLGReport-Köln 2003, 362
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 67/02

Bestrafung wegen eines inhaltsähnlichen Internetauftritts bei gerichtlicher Untersagung eines wettbewerbswidrigen Einladungsschreibens

OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 6 W 41/03

DRsp Nr. 2003/16006

Bestrafung wegen eines inhaltsähnlichen Internetauftritts bei gerichtlicher Untersagung eines wettbewerbswidrigen Einladungsschreibens

Ein in einem Eilverfahren ergangenes Werbeverbot, das ein wettbewerbswidriges Einladungsschreiben zum Gegenstand hat, kann auch über die Kernbereichslehre nicht die Grundlage des Bestrafungsverfahrens wegen eines inhaltsähnlichen Internetauftritts abgeben, wenn insoweit ein Verbot im vorangegangenen Eilverfahren wegen Dringlichkeitsverlustes nicht mehr hätte erstritten werden können.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die diesen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Produkte und/oder den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu 1) folgende Aussage aufzustellen und/oder zu verbreiten:

"Wir sind wieder da!

Zwei Neuerungen präsentieren wir auf unserer Hausausstellung:

1. Unser neues Alu-Zeltgerüst mit wesentlichen Verbesserungen

...

aus Alu - nicht mehr aus Stahl - dadurch geringeres Gewicht.",

insbesondere, wenn dies unter gleichzeitiger Verwendung der nachfolgend abgebildeten Anfahrtsskizze erfolgt wie nachstehend eingeblendet: