BGH - Beschluß vom 22.01.1998
IX ARZ 5/97
Normen:
ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;

Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung bei an verschiedenen Orten belegenen Grundstücken

BGH, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen IX ARZ 5/97

DRsp Nr. 1998/1984

Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung bei an verschiedenen Orten belegenen Grundstücken

Die Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung der an verschiedenen Orten belegenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 ZVG kommt nur in Betracht, wenn die Versteigerung aller Grundstücke nach § 18 ZVG in einem gemeinsamen Verfahren stattfinden kann. Dies setzt voraus, daß die verschiedenen Verfahren wegen desselben dem Gläubiger an jedem Grundstück zustehenden Rechts (Gesamtgrundpfandrecht, vgl. § 1132 BGB) oder wegen derselben Forderung des Gläubigers gegen denselben Schuldner bzw. mehrere gesamtschuldnerisch haftende Eigentümer betrieben werden. Voraussetzung ist ferner, daß bei der gemeinsamen Versteigerung insgesamt ein höheres Gebot zu erwarten ist, wovon nicht auszugehen ist, wenn die Grundstücke weit voneinander entfernt liegen (hier: Leipzig und Rastatt).

Normenkette:

ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;

Gründe: