Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung bei an verschiedenen Orten belegenen Grundstücken
BGH, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen IX ARZ 5/97
DRsp Nr. 1998/1984
Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung bei an verschiedenen Orten belegenen Grundstücken
Die Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung der an verschiedenen Orten belegenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2ZVG kommt nur in Betracht, wenn die Versteigerung aller Grundstücke nach § 18ZVG in einem gemeinsamen Verfahren stattfinden kann. Dies setzt voraus, daß die verschiedenen Verfahren wegen desselben dem Gläubiger an jedem Grundstück zustehenden Rechts (Gesamtgrundpfandrecht, vgl. § 1132BGB) oder wegen derselben Forderung des Gläubigers gegen denselben Schuldner bzw. mehrere gesamtschuldnerisch haftende Eigentümer betrieben werden. Voraussetzung ist ferner, daß bei der gemeinsamen Versteigerung insgesamt ein höheres Gebot zu erwarten ist, wovon nicht auszugehen ist, wenn die Grundstücke weit voneinander entfernt liegen (hier: Leipzig und Rastatt).
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